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Die Finanzierung der
Hospizarbeit
►Sie ist in § 39a SGBV
(Krankenversicherung) für Stationäre Hospize verankert. Versicherte,
die keiner Krankenhausbehandlung bedürfen, haben im Rahmen der
Verträge aus der Krankenkassen- und Pflegekassensatzung Anspruch auf
einen Zuschuss zu stationärer oder teilstationärer Versorgung in
Hospizen, in denen palliativmedizinische Behandlung erbracht wird.
Voraussetzung ist, dass eine ambulante Versorgung im Haushalt oder
Familie des Versicherten nicht erbracht werden kann. Der Eigenanteil
an den Gesamtkosten für die Hospizpflege richtet sich nach der
jeweiligen erhaltenen Pflegestufe. Im Einzelfall übernimmt das
Sozialamt den jeweiligen Anteil.
Seit September 2002 wird auch die ambulante Hospizarbeit gefördert.
Sie war bis zu diesem Zeitpunkt nur auf Spenden angewiesen. Nach
Verabschiedung der Rahmenvereinbarungen zu § 39a Abs. 2 SGBV konnte
mit der Förderung ambulanter Hospizdienste endlich begonnen werden.
Die
gesetzliche Krankenversicherung stellte 2002 für stationäre und
ambulante Hospizarbeit bereits 1.5 Millionen € zur Verfügung. Die
Förderung erhöht sich jährlich stufenweise auf bis zu 4 Millionen € im
Jahr 2007.
Obwohl die Finanzierung jetzt
geregelt ist, werden weiterhin Spenden benötigt, um die wichtige
Hospizarbeit zu unterstützen. 8.)
8.)
http://www.stmas.bayern.de/index_t.htm
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